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Landschaftspflegerische Begleitplanung

Bei Aus- und Neubauvorhaben an Bundeswasserstraßen findet die naturschutzfachliche Eingriffsregelung (§ 15 BNatSchG) Anwendung. Demnach sind vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen (Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen).

Der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) dient dazu, diese Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen darzustellen. Wir beraten daher die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter bei der Vergabe dieser LBP und haben gemeinsam mit Erfahrungsträgern aus den Ämtern Arbeitshilfen für die WSV erarbeitet, die die praktischen Erfahrungen aus Planfeststellungsverfahren berücksichtigen und eine fachgerechte Planung sicherstellen.

Seit 2020 gilt die Bundeskompensationsverordnung, die für Vorhaben des Bundes die Vorgehensweise bei der Erarbeitung von LBP vereinheitlicht. Aktuell sammelt die WSV noch Erfahrungen mit ihrer Anwendung.

Wesentliche Inhalte eines LBP sind die

  • Darstellung und Bewertung des Istzustandes von Naturhaushalt und Landschaftsbild
  • Ermittlung der Eingriffe (Konfliktanalyse)
  • Planerische Erarbeitung der Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
  • Bilanzierung von Eingriff und Kompensation

Die Anforderungen an einen LBP sind im Wandel begriffen, denn er steht im Kontext mit allen weiteren Planfeststellungsunterlagen. So sind die Inhalte zum Istzustand der Schutzgüter und zur Konfliktanalyse oft schon in der UVU vorhanden und müssen ggf. nur noch quantifiziert werden. Bei der Erarbeitung von Kompensationsmaßnahmen sind neben den ökologischen und naturschutzrechtlichen Aspekten zahlreiche Randbedingungen zu berücksichtigen (z. B. Fragen des Grunderwerbs, der Unterhaltung und Sicherung). Auch ist der LBP die Unterlage, die verschiedene Maßnahmen zusammenführt. Diese Maßnahmen können sich z. B. aus FFH-Verträglichkeitsprüfungen oder Artenschutzfachbeiträgen ergeben. Sie müssen untereinander und mit den Kompensationsmaßnahmen der Eingriffsregelung abgestimmt und zu einem landschaftspflegerischen Gesamtkonzept zusammengeführt werden. Oft sind diese Maßnahmen auch im Rahmen der Eingriffsregelung wirksam.

Die Bilanzierung stellt Eingriffe und Kompensationsmaßnahmen einander gegenüber und soll zu einer Aussage führen, ob die für das Vorhaben prognostizierten erheblichen Beeinträchtigungen kompensiert werden. Die Bundeskompensationsverordnung gibt ein dafür anzuwendendes Bilanzierungsverfahren vor.

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