Verkehrssicherheit von Gehölzen und Arbeitshilfen

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung muss im Bereich der Bundeswasserstraßen die Verkehrssicherungspflicht erfüllen. Insbesondere die Verkehrssicherheit der vorhandenen Gehölze muss durch regelmäßige Baumkontrollen nachgewiesen werden, die von fachkundigen Mitarbeitern der WSÄ, des Bundesforstes oder anderer Dritter durchzuführen und zu dokumentieren sind.

Es ist Aufgabe des Referates U3, die WSV bei der Wahrnehmung dieser Verpflichtung zu unterstützen und fachliche Grundlagen dafür zu schaffen. Wir beraten die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter bei der Verkehrssicherheitsprüfung von Gehölzen und sind beteiligt bei der Aus- und Fortbildung der zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Außerdem hat das Referat im Rahmen eines WSV-Arbeitskreises einen „Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen“ erarbeitet, der unter Berücksichtigung der rechtlichen und fachlichen Anforderungen und der spezifischen Bedürfnisse der WSV bundesweit einheitliche Vorgaben macht.

Der Leitfaden wurde im Jahr 2020 aktualisiert. Die überarbeitete Fassung betont unter anderem folgende Aspekte:

  • In der freien Landschaft, im Wald und an Bäumen, die nicht in die Fahrrinne fallen können, erfolgen keine Baumkontrollen
  • Baumschutz auf Baustellen
  • Hinweis auf das BfG-Arbeitsblatt „Astschnitt“
  • Enge Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde bei Handlungsbedarf
  • Einhaltung des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebotes sowie der Vorschriften zum allgemeinen und besonderen Artenschutz
  • Schäden an Bäumen der WSV durch Dritte
  • Detaillierte Qualifikations- und Kenntnisvorgaben für Baumkontrolleure

Der "Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen" legt einheitliche Vorgaben für die Baumkontrolle in der WSV fest. Zusätzliche Arbeitshilfen zur fachgerechten Dokumentation der Baumkontrolle stehen am rechten Seitenrand zum Download bereit. Sie werden laufend aktualisiert und bei Bedarf ergänzt.

Diese Seite ist über die Kurzadresse www.bafg.de/baumkontrolle erreichbar.

Ansprechpersonen

Martin Küpper Dipl.-Ingenieur (Landespflege)

Referat U3 Vegetationskunde, Landschaftspflege

Telefon: +49 261 1306-5317

E-Mail-Adresse * kuepper@bafg.de

Detlef Wahl Dipl.-Ingenieur (Landschaftsplanung)

Stellv. Referatsleiter Deputy Head of Department

Referat U3 Vegetationskunde, Landschaftspflege

Telefon: +49 261 1306-5304

E-Mail-Adresse * wahl@bafg.de

FAQ: Wo erfolgt keine Baumkontrolle?

In der freien Landschaft, im Wald und entlang des Fahrwassers außerhalb der Fahrrinne von Bundeswasserstraßen erfolgt keine Baumkontrolle (siehe BMVI-Leitfaden 2020 Kapitel 2.4.1 und 3.1). Dies betrifft auch Betriebswege, Pfade, wilde Bade- und Liegeplätze in der freien Landschaft, im Wald u. a. m.

Müssen Bäume im Eigentum der WSV an Betriebswegen in der freien Landschaft kontrolliert werden?

Nein. Mit Einführung der dritten überarbeiteten Fassung des BMVI-Leitfadens 2020 erfolgt dort keine Baumkontrolle mehr (siehe Kapitel 2.4.1.1 und 3.1).

…gilt dies auch für wilde Bade- und Liegeplätze, Pfade abseits der Betriebswege u. a. m.?

Ja. In der freien Landschaft und im Wald erfolgt keine Baumkontrolle. Dies betrifft auch wilde Bade- und Liegeplätze, Pfade abseits der Betriebswege u. a. m.

Was ist freie Landschaft? Wer legt das fest?

Unter dem Begriff „freie Landschaft“ sind unbesiedelte Flächen zu verstehen – nicht nur außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, sondern auch innerhalb bebauter Ortsteile oder auch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der BMVI-Leitfaden Baumkontrolle empfiehlt, Flächen der freien Landschaft im Sinne des § 60 BNatSchG unter Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde festzulegen.

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt gemäß § 60 BNatSchG auf eigene Gefahr. Werden durch die Betretungsbefugnis zusätzliche Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet?

Nein, das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet.

Besteht beim Betreten der freien Landschaft gemäß § 60 BNatSchG eine Haftung des Grundstückseigentümers für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren?

Nein.

Was sind typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren?

Naturtypische Gefahren entstehen zum Beispiel durch lebende oder tote Bäume, durch herabhängende Äste, Totholz, Windbruch, durch Schäden durch Wildtiere an Gehölzen.

Was sind keine typischen, sich aus der Natur ergebenden Gefahren?

Künstlich durch den Menschen geschaffene Gefahren, zum Beispiel durch Bauwerke wie Schächte, Treppenabgänge, Geländer, Zäune, Absperrungen – auch solche aus Baumstämmen, Holzstapel.


Müssen Bäume im Eigentum der WSV an Betriebswegen im Wald kontrolliert werden?

Nein. Mit Einführung der dritten überarbeiteten Fassung des BMVI-Leitfadens 2020 erfolgt dort keine Baumkontrolle mehr (siehe Kapitel 2.4.1.2 und 3.1).

Was ist Wald? Wer legt das fest?

Wald im Sinne des BWaldG ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche sowie weitere mit dem Wald verbundene Flächen wie Gräben, Leitungstrassen, zeitweilig nicht von Bäumen bewachsene Flächen (Blößen) und ihm dienende Flächen wie Waldwege, Waldwiesen, Holzlagerplätze, Schneisen (nicht zur Holzerzeugung bestimmte Teile des Waldes). Der BMVI-Leitfaden Baumkontrolle empfiehlt, Waldflächen im Sinne des § 14 BWaldG unter Beteiligung der zuständigen Forstbehörde festzulegen (siehe Kapitel 3.1).

Sind dem Waldbesitzer an stark frequentierten Waldwegen Baumkontrollen wie bei Straßenbäumen zuzumuten (siehe Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2012)?

Nein (siehe Kapitel 2.4.1.2 des BMVI-Leitfadens 2020).

Das Betreten des Waldes erfolgt gemäß § 14 BWaldG auf eigene Gefahr. Werden durch die Betretungsbefugnis zusätzliche Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet?

Nein, das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet.

Besteht beim Betreten des Waldes gemäß § 14 BWaldG eine Haftung des Grundstückseigentümers für waldtypische Gefahren?

Nein. Die Regelung des § 14 BWaldG entspricht der Haftungsregelung in § 60 BNatSchG.

Was sind waldtypische Gefahren?

Waldtypische Gefahren entstehen zum Beispiel durch lebende oder tote Bäume, durch herabhängende Äste, Totholz, Windbruch, durch Schäden durch Wildtiere an Gehölzen.

Was sind keine waldtypischen Gefahren?

Künstlich durch den Menschen geschaffene Gefahren zum Beispiel durch Bauwerke wie Schächte, Treppenabgänge, Geländer, Zäune, Absperrungen – auch solche aus Baumstämmen, Holzstapel.

Müssen Bäume im Eigentum der WSV an Betriebswegen entlang des Fahrwassers außerhalb der Fahrrinne von Bundeswasserstraßen zur Sicherung des Schiffsverkehrs kontrolliert werden?

Nein. Die dritte überarbeitete Fassung des BMVI-Leitfadens 2020 stellt klar, dass dort keine Baumkontrolle erfolgt (siehe Kapitel 2.4.1.3 und 3.1).

Besteht außerhalb der Fahrrinne auf Bundeswasserstraßen eine Haftung der WSV für naturtypische Gefahren, die von Bäumen ausgehen?

Nein (siehe Kapitel 2.4.1.3 des BMVI-Leitfadens 2020).

Erfolgt in der freien Landschaft, im Wald und entlang des Fahrwassers außerhalb der Fahrrinne eine gezielte Suche nach naturtypischen Gefahren?

Nein (siehe Kapitel 3.1 des BMVI-Leitfadens 2020).

Wurde die vorherige Rechtslage durch das Inkrafttreten der § 60 BNatSchG und § 14 BWaldG geändert?

Nein. Durch die Regelung der § 60 BNatSchG und § 14 BWaldG erfolgt nur eine Klarstellung (siehe Kapitel 2.4.1.1 des BMVI-Leitfadens 2020).

FAQ: Baumschutz auf Baustellen

Mit wem sind die zum Schutz von Bäumen auf Baustellen der WSV erforderlichen Maßnahmen abzustimmen?

Mit dem Baumprüfer der WSV (siehe Kapitel 2.5 des BMVI-Leitfadens 2020).

Ist die die DIN 18920 (zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) bei Vereinbarung der VOB/B vom Auftragnehmer immer verbindlich einzuhalten?

Ja (siehe Kapitel 2.5 des BMVI-Leitfadens 2020).

Wer muss den Schutz von Bäumen auf Baustellen durch den Auftragnehmer kontrollieren?

Die Bauüberwachung (siehe Kapitel 2.5 des BMVI-Leitfadens 2020).

FAQ: Regelkontrolle

Wer trägt die Verantwortung für die Baumkontrolle?

Mit dem Baumprüfer der WSV (siehe Kapitel 2.5 des BMVI-Leitfadens 2020).

Müssen WSV-Bäume ab einem bestimmten Umfang bzw. Durchmesser kontrolliert werden?

Nein. Soweit sich der Baumprüfer sicher ist, sollte ihm die Einschätzung überlassen werden, von welchen Bäumen eine Gefahr ausgehen kann und von welchen Bäumen nicht. Starre Grenzwerte zum Umfang bzw. Durchmesser werden weder der Fachkompetenz des Baumprüfers noch den Bäumen gerecht und führen in der Regel zu unnötigem Mehraufwand.

Welche Bäume muss der Baumprüfer der WSV kontrollieren?

  • Bäume im Eigentum der WSV, die die Fahrrinne von Bundeswasserstraßen und Betriebswege außerhalb der freien Landschaft und des Waldes gefährden können, im Abstand von bis zu einer Baumlänge von der Verkehrsfläche (Regelkontrolle, siehe Kapitel 3.2 des BMVI-Leitfadens 2020) und
  • Bäume auf Nachbargrundstücken außerhalb der freien Landschaft und des Waldes, die einen von der WSV eröffneten Verkehr gefährden können (Inaugenscheinnahme vom WSV-Grundstück aus, siehe Kapitel 3.7 des BMVI-Leitfadens 2020)

Welche Bäume muss der Baumprüfer der WSV nicht kontrollieren?

Siehe oben, Abschnitt "Wo erfolgt keine Baumkontrolle"

Sind auch Bäume im Eigentum der WSV in der freien Landschaft und im Wald entlang von gewidmeten Verkehrswegen (Bundes-, Landes- und kommunale Straßen) einer Regelkontrolle zu unterziehen?

Ja, im Abstand von bis zu einer Baumlänge von gewidmeten Verkehrswegen (Bundes-, Landes- und kommunale Straßen) (siehe Kapitel 3.2 des BMVI-Leitfadens 2020).

Wo kann in Erfahrung gebracht werden, ob Straßen, Wege oder Plätze gewidmet sind?

In der Regel bei den zuständigen Kommunen.

Was ist eine Widmung?

Widmung ist ein hoheitlicher Akt, der die Eigenschaft einer Sache als öffentliche Sache begründet und ihre Zweckbestimmung festlegt. Eine Widmung zum Gemeingebrauch kann durch Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder durch einen einzelnen Akt, in der Regel einen Verwaltungsakt, erfolgen. Nähere Einzelheiten hierzu sind ggfs. in den jeweiligen Straßengesetzen der Länder festgelegt worden (siehe Anhang 2 des BMVI-Leitfadens 2020).

Sind Bäume im Eigentum der WSV zu kontrollieren, die die Fahrrinne von Bundeswasserstraßen erreichen können?

Ja, im Abstand von bis zu einer Baumlänge von der Fahrrinne.

Müssen Bäume auf Nachbargrundstücken kontrolliert werden?

Nachbarbäume außerhalb der freien Landschaft und des Waldes, die einen von der WSV eröffneten Verkehr gefährden können, sind vom WSV-Grundstück aus in Augenschein zu nehmen. Eventuell erkennbare Gefahren (angebrochener Ast, extreme Schiefstellung eines Baumes etc.) sowie die Einleitung der erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Information des Eigentümers) sind zu dokumentieren (siehe Kapitel 3.7 des BMVI-Leitfadens 2020).

Müssen Bäume in der Jugendphase einer Regelkontrolle unterzogen werden?

Nein.

Wie müssen WSV-eigene Bäume in der Reife- und Alterungsphase kontrolliert werden, die die Fahrrinne von Bundeswasserstraßen und Betriebswege außerhalb der freien Landschaft gefährden können?

Die Regelkontrolle erfolgt als schreitende Sichtkontrolle vom Boden aus. Dabei ist jeder Baum einzeln, sorgfältig und von allen Seiten im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich zu kontrollieren.

Müssen Bäume wegen des möglichen Grünastbruchs vorsorglich gefällt werden?

Nein, weil der Bruch belaubter Äste nicht vorhersehbar ist, wenn zuvor keine verkehrsgefährdenden Schadmerkmale erkennbar waren.

Müssen Hybrid-Pappeln wegen Totholz im Grob- und Starkastbereich gefällt werden?

Nein. Wenn ansonsten keine konkrete Gefahr erkennbar ist, müssen nur solche einzelne Totäste entfernt werden, die den Verkehr konkret gefährden. Sämtliches Totholz, das den Verkehr nicht konkret gefährdet, ist gemäß dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot und aus Artenschutzgründen am Baum zu belassen. Dies gilt erst recht für alle lebenden Teile von Hybrid-Pappeln, die den Verkehr nicht konkret gefährden.

Ist die Vorgabe fachgerecht, alle Bäume mit einem sichtbaren Schadmerkmal zu fällen?

Nein. Pauschale Handlungsvorgaben widersprechen dem BMVI-Leitfaden Baumkontrolle. Fachgerecht ist die Einschätzung des Handlungsbedarfs durch den qualifizierten WSV-Baumprüfer, sobald dieser die Grund- und Zustandsdaten eines einzelnen Baums im Rahmen einer fachgerechten Regelkontrolle erhoben hat (siehe Kapitel 3.2 des BMVI-Leitfadens 2020).

Muss der ABz die zuständige Naturschutzbehörde auch vor der Entfernung von Kletterpflanzen am Baum informieren?

Der BMVI-Leitfaden Baumkontrolle bestimmt in Kapitel 3.2, dass Sichthindernisse wie Kletterpflanzen am Baum nur soweit zu entfernen sind, wie es die Sichtkontrolle unbedingt erfordert.

Da die Entfernung von Kletterpflanzen auch geschützte Arten beeinträchtigen kann, ist die zuständige Naturschutzbehörde rechtzeitig vorab zu informieren, sobald Kletterpflanzen als Sichthindernis für die Regelkontrolle oder bei einer Sicherungsmaßnahme entfernt werden müssen. Wie bei den Sicherungsmaßnahmen an Bäumen gilt aber auch hier: Geplante Maßnahmen werden gesammelt mit der zuständigen Naturschutzbehörde besprochen, und nicht „jeder einzelne Efeu-Strang“ separat. Da man mit der zuständigen Naturschutzbehörde ohnehin ständig im Gespräch bleiben muss, ergibt sich kein erhöhter Aufwand.

Beispiel Efeu-Bewuchs am Baum: Hier können geschützte Arten wie Singdrossel, Heckenbraunelle und Efeu-Seidenbiene vorkommen. Die Efeu-Blüte im Herbst ist für unzählige Insekten als letzte Nahrungsquelle vor dem Winter lebenswichtig.

Muss der Baumprüfer auch die unscheinbaren Fruchtkörper des Brandkrustenpilzes erkennen können?

Ja, hierzu muss insbesondere aufmerksam zwischen die Wurzelanläufe von Ahorn, Esche, Linde, Birke, Buche, Platane und Rosskastanie geschaut werden.
Die Fruchtkörper des Brandkrustenpilzes sehen manchmal wie kleine asphaltähnliche Punkte aus.

Muss die Regelkontrolle von Pappeln generell mindestens einmal jährlich erfolgen?

Nein, die Häufigkeit der Regelkontrolle richtet sich nach Tabelle 3-1 des BMVI-Leitfadens Baumkontrolle (2020). Sie hängt insbesondere von folgenden Faktoren ab:

  • Berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs
  • Zustand des einzelnen Baumes
  • Standort und Veränderungen im Baumumfeld
  • Baumart, Entwicklungsphase, Alter

Bei Schäden muss am einzelnen Baum geprüft werden, ob artbedingte Eigenschaften zu Problemen führen können (siehe Kapitel 3.2.2.1 des BMVI-Leitfadens 2020, Baumart).

Wer muss die berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs einschätzen?

Der Außenbezirk muss dies anhand der Tabelle 3-1 sowie der Kapitel 3.2.2.1 und 3.2.2.2 des BMVI-Leitfadens 2020 für jeden Einzelfall – und nicht allgemein – einschätzen.

Ist die berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs im Hinblick auf Gefahren durch Bäume an Betriebswegen außerhalb der freien Landschaft und des Waldes nicht genauso hoch wie an einer Kreisstraße?

Nein. An Betriebswegen in einer solchen Lage ist die berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs geringer (siehe Tabelle 3-1, Kapitel 3.2.2.2 des BMVI-Leitfadens 2020).

Steht der Baumprüfer durch die Dokumentation seiner Regel- und Zusatzkontrolle „mit einem Bein im Gefängnis“?

Nein, denn gerade durch die nachvollziehbare Dokumentation und Weitergabe an den nächsten Vorgesetzten beweist der Baumprüfer die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht.

Was versteht man unter der Gefahr des sofortigen Schadenseintritts am Baum?

Eine unmittelbar von einem Baum ausgehende Gefahr, die sofortiges Handeln erfordert. Beispiele für die Gefahr eines sofortigen Schadenseintritts im Bereich höherer Sicherheitserwartung sind:

  1. gerissener Zwiesel
  2. gerissene Starkast-Anbindung
  3. Holzkörper-Längsriss
  4. freigestellter V-Zwiesel
  5. konzentrischer Bodenriss
  6. konzentrischer Bodenriss mit Freistellung des Baumes
  7. angehobener Wurzelteller.

Wie ist bei einer Gefahr des sofortigen Schadenseintritts vorzugehen?

Besteht nach dem Ergebnis der Verkehrssicherheitsprüfung die Gefahr des sofortigen Schadenseintritts,

  • so ist die Gefahrenstelle sofort zu sperren
  • die akut gefährlichen Baumteile für eine ggf. erforderlich werdende Beweissicherung zu dokumentieren (Fotos), auch hinsichtlich Artenschutz und Landschaftsbild und
  • nur die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen.

Ist dies nicht möglich, so ist die Gefahrenstelle zu kennzeichnen (z. B. Schild „Vorsicht Astbruchgefahr“) und die Sperrung beizubehalten. Die Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde ist kurzfristig nachzuholen und die getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren. Ggf. sind die zuständigen Kommunalbehörden zu informieren (siehe Kapitel 3.2.2.5 des BMVI-Leitfadens 2020).

FAQ: Einheitliche Baumbestände

Was versteht der BMVI-Leitfaden Baumkontrolle unter einheitlichen Baumbeständen?

Etwa gleichaltrige Bestände (siehe Kapitel 3.2.1 des BMVI-Leitfadens 2020).

Fordert der BMVI-Leitfaden Baumkontrolle eine Sichtkontrolle von einheitlichen Baumbeständen aus der Ferne?

Nein, der Leitfaden fordert eine Regelkontrolle für einheitliche Baumbestände (siehe Kapitel 3.2.1 des BMVI-Leitfadens 2020). Die Regelkontrolle erfolgt als schreitende Sichtkontrolle vom Boden aus. Dabei ist jeder Baum einzeln, sorgfältig und von allen Seiten im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich zu kontrollieren.

In einheitlichen Baumbeständen wird auf eine Nummerierung einzelner Bäume verzichtet. Die Grenze des sicherheitsrelevanten Bereichs (etwa eine Baumlänge entfernt vom nächsten, möglicherweise gefährdeten Bereich) wird eindeutig und diskret markiert. Nur in diesem Bereich wird die Regelkontrolle des einheitlichen Bestands durchgeführt. Die Häufigkeit der Regelkontrolle kann für den gesamten einheitlichen Bestand einheitlich festgelegt werden und richtet sich nach Tabelle 3-1 des Leitfadens.

Reicht eine „Negativkontrolle“ (Markierung nur der Bäume mit Handlungsbedarf) einheitlicher Baumbestände aus?

Ja, eine Negativkontrolle reicht für einheitliche Baumbestände aus, wenn

  • alle einzelnen Bäume des Bestands einer fachgerechten Regelkontrolle unterzogen werden
  • bei der Markierung eindeutige Symbole zur Bezeichnung der empfohlenen Maßnahmen verwendet werden (vgl. Anhang 3 des BMVI-Leitfadens Baumkontrolle 2020, Kürzel am Baum)
  • diese Symbole am betreffenden Einzelbaum und in der Dokumentation des Baumprüfers nachvollziehbar sind
  • diese Symbole zum Zeitpunkt der Sicherungsmaßnahme eindeutig wieder auffindbar und erkennbar sind
  • der Baumprüfer zur Überwachung der Sicherungsmaßnahme vor Ort anwesend ist

Nachteil der Negativkontrolle: Die durchgeführte Regelkontrolle der nicht markierten Bäume lässt sich im Nachhinein nur für den gesamten einheitlichen Bestand beweisen (Dokumentation von Ort und Datum), nicht aber für jeden einzelnen Baum des Bestandes.

Erlaubt der BMVI-Leitfaden eine Prüfung einheitlicher Baumbestände vom fahrenden Fahrzeug aus?

Nein. Es wird eine schreitende Regelkontrolle verlangt.

Erlaubt der BMVI-Leitfaden eine Prüfung einheitlicher Baumbestände ohne Regelkontrolle der einzelnen Bäume?

Nein. Auch in einheitlichen Beständen ist jeder einzelne Baum im Abstand von bis zu einer Baumlänge von der Verkehrsfläche einer Regelkontrolle zu unterziehen, die denselben Qualitätsansprüchen unterliegt wie die Regelkontrolle aller anderen Baumbestände der WSV (siehe Kapitel 3.2.1 und 3.2.2 des BMVI-Leitfadens 2020).

FAQ: Artenschutz und Bäume

Welche Bäume gelten als Artenschutz-Verdachtsbäume?

Artenschutz-Verdachtsbäume sind Bäume mit Nestern, Kobeln, Horsten, Höhlen, Spalten, Kletterpflanzen oder anderen herausragenden Biotopfunktionen, die als Lebensstätten geschützter Arten in Frage kommen.

Sofern nach der Regelkontrolle ein Handlungsbedarf an Artenschutzverdachtsbäumen besteht, und hierdurch Arten oder Lebensstätten betroffen sein könnten, ist entsprechend Kapitel 3.4 des BMVI-Leitfadens 2020 vorzugehen (Eingehende Untersuchung). Die Umsetzung möglicher erforderlicher Maßnahmen erfolgt ausschließlich in enger Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde.

Muss bei Artenschutz-Verdachtsbäumen immer eine eingehende Verkehrssicherheitsuntersuchung veranlasst werden?

Nein. Wo die Verkehrssicherheit eindeutig ohne Beeinträchtigung einer Fortpflanzungs- oder Lebensstätte hergestellt werden kann - z. B. durch Astschnitt oberhalb einer Spechthöhle – ist keine eingehende Untersuchung erforderlich. Eine eingehende Untersuchung von Artenschutz-Verdachtsbäumen wird nur durchgeführt, wenn dort geplante Sicherungsmaßnahmen geschützte Arten bzw. deren Lebensstätten beeinträchtigen können. Denn es muss zweifelsfrei geklärt werden, was zur Verkehrssicherung des Baums unbedingt getan werden muss und was unterlassen werden kann, ohne die Verkehrssicherheit und den Artenschutz zu gefährden.

Warum soll die zuständige Naturschutzbehörde vor Beginn der Baumkontrolle immer nach dem Vorkommen geschützter Arten gefragt werden?

Weil sie die notwendige Fachkenntnis besitzt und abschätzen kann, wo sich geschützte Arten potentiell befinden. Die Vorschriften des Artenschutzes gelten gemäß § 39 „Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen“, § 44 „Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten“ und § 45 „Ausnahmen“ des Bundesnaturschutzgesetzes überall. Wer bezüglich streng geschützter Arten fahrlässig gegen die Verbote des § 44 (1) des Bundesnaturschutzgesetzes verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Wer dies vorsätzlich tut, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Warum ist Totholz wertvoll?

Totholz ist Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tier- und Pflanzenarten, die auf Totholz angewiesen sind.

Warum ist eine Bekämpfung von Fressfeinden der Bäume in der Regel nicht erforderlich?

Weil die Natur sich optimal selbst reguliert.

Beispiel Raupenfraß 1994 – 2011 an der Eiche auf Dauerbeobachtungsflächen in NRW (Ziegler 2012): Trotz starkem Blattverlust durch Raupenfraß im Frühjahr blieb die Kronenverlichtung im Sommer deutlich geringer als im Frühjahr, weil der Johannistrieb den Blattverlust bis zum Sommer zu einem erheblichen Teil ausgeglichen hat - obwohl die Eiche seit etwa 1997 als die am stärksten geschädigte Baumart in NRW gilt.

Darüber hinaus werden Fressfeinde von Bäumen über die Jahre durch ihre Gegenspieler in Schach gehalten (Räuber–Beute–Gleichgewicht).

In der WSV dürfen keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden (siehe BMVI-Leitfaden Umweltbelange bei der Unterhaltung von BWaStr).

FAQ: Eingehende Untersuchung

Wann ist eine eingehende Verkehrssicherheitsuntersuchung von Bäumen notwendig?

Ergeben sich bei der Sichtprüfung oder bei anderen Arbeiten Anhaltspunkte für eine mangelhafte Verkehrssicherheit von Bäumen, bestehen jedoch noch Zweifel, ist eine eingehende Untersuchung durch externe Sachverständige durchzuführen.

Zur eingehenden Untersuchung von Artenschutz-Verdachtsbäumen siehe Frage „Muss bei Artenschutz-Verdachtsbäumen immer eine eingehende Verkehrssicherheitsuntersuchung veranlasst werden?“

Warum sind eingehende Untersuchungen ausschließlich von Experten und nicht von Baumprüfern der WSV durchzuführen?

Eingehende Untersuchungen erfordern Fachkräfte mit einer speziellen arboristischen Aus- bzw. Weiterbildung, die deutlich über das Ausbildungsniveau eines qualifizierten Baumprüfers der WSV hinaus geht. Darüber hinaus fordert der BMVI-Leitfaden Baumkontrolle 2020 eine langjährige Übung und Erfahrung (siehe Kapitel 3.4). Dies gilt insbesondere für spezielle Untersuchungsverfahren mit dem Einsatz von Geräten wie Schalltomograph, Bohrwiderstandsmessgerät u. a. m. Auch wird damit das Haftungsrisiko sowohl der Dienststelle als auch des Baumprüfers nicht unnötig erweitert. Denn der Einsatz von Untersuchungsgeräten gehört zu der fachlich wesentlich anspruchsvolleren eingehenden Untersuchung und nicht zur Regelkontrolle.

Das damalige BMV hat 1996 erstmals per Erlass die Notwendigkeit einer eingehenden Untersuchung bei Anhaltspunkten für mangelnde Bruch- und Standfestigkeit in Verbindung mit Zweifeln bei der Sichtprüfung (Regelkontrolle) geregelt. Hat der Leitfaden Baumkontrolle etwas an dieser Regelung geändert?

Nein.

Lohnt sich eine eingehende Untersuchung von Pappeln, Weiden und Birken?

Ja, der BMVI-Leitfaden Baumkontrolle 2020 macht keinen Unterschied zwischen den Baumarten (siehe Kapitel 3.4 Eingehende Untersuchungen). Eine eingehende Untersuchung ist zu veranlassen, wenn bei Anhaltspunkten für eine mangelhafte Verkehrssicherheit Zweifel über das weitere Vorgehen bestehen – egal, bei welcher Baumart.

Zur eingehenden Untersuchung von Artenschutz-Verdachtsbäumen siehe Frage „Muss bei Artenschutz-Verdachtsbäumen immer eine eingehende Verkehrssicherheitsuntersuchung veranlasst werden?“

Müssen eingehende Untersuchungen an Bäumen im Winter durchgeführt werden?

Nein, eingehende Untersuchungen an Bäumen können ganzjährig durchgeführt werden.

FAQ: Sicherungsmaßnahmen

Nach welcher fachtechnischen Vorgabe müssen sich Sicherungsmaßnahmen an Bäumen der WSV richten?

Nach dem Arbeitsblatt Astschnitt der BfG (aktuelle Fassung verfügbar unter www.bafg.de/baumkontrolle) (siehe Kapitel 3.2.2.3 des BMVI-Leitfadens 2020).

Warum ist der Schnitt auf einen Zugast grundsätzlich bei jedem Rückschnitt zu bevorzugen?

  • Der Baum schottet die Schnittwunde optimal ab - mit der bestmöglichen künftigen Verkehrssicherheit
  • Der Baum behält die charakteristische Wuchsform seiner Baumart
  • Der Rückschnitt beschränkt sich auf ein unvermeidbares Mindestmaß (Erfüllung des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebotes)

Warum werden auch Schnittflächen, die mehr als dreimal so dick wie ein Zugast sein müssen, auf Zugast geschnitten?

Weil der Baum die Wunde besser versorgt als ohne Zugast (künftiges Wachstum eher verkehrssicher als ohne Zugast; Erfüllung des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebotes). Allerdings kann der Baum solch große Schnittflächen weniger effektiv abschotten.

Warum ist die Stangensäge einem Hochentaster vorzuziehen?

Eine künftige Verkehrsgefährdung wird durch den Einsatz einer Stangensäge eher verringert, weil sich diese genauer führen lässt als der motorisierte, vibrierende und schwerere Hochentaster. Rückschnitte mit der leisen und abgasfreien Stangensäge sind sauberer. Sie verringern das Infektionsrisiko des Baums mit holzzersetzenden Pilzen und die Störung geschützter Tierarten auf ein Mindestmaß (Erfüllung des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebotes).

Dagegen fransen Schnittränder beim Einsatz eines Hochentasters in der Regel aus, es kommt oft zu Stummelschnitten und der Verkehr wird künftig infolge eines Befalls mit holzzersetzenden Pilzen eher gefährdet. Dies wiederum führt zu einem unnötig erhöhten Aufwand, da der Hochentaster mit der Zunahme verkehrsgefährdender Faulstellen eher häufiger eingesetzt wird.

Gibt es verletzungsfreie Sicherungsmaßnahmen?

Ja, der BMVI-Leitfaden Baumkontrolle 2020 nennt in den Formblättern zur Baumkontrolle (Anhänge 3 und 4)

  • die Sperrung des Gefahrenbereichs
  • die fachgerechte Entnahme von Totholz (nur im Gefahrenbereich) und
  • den Einbau verletzungsfreier Kronensicherungen (nur durch speziell geschultes Fachpersonal)

jeweils an der Spitze der Liste der Sicherungsmaßnahmen, um das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot zu verdeutlichen.

Warum darf Totholz, das den Verkehr nicht gefährdet, nicht aus dem Baum entfernt werden?

  • Um den Naturhaushalt so wenig wie möglich zu beeinträchtigen (Vermeidungsgebot)
  • um diesen seltenen und wertvollen Lebensraum gefährdeter und geschützter Arten zu erhalten

Muss der Baumprüfer zur Einweisung, Begleitung und Abnahme von Sicherungsmaßnahmen ständig vor Ort anwesend sein?

Nein, der Baumprüfer soll nur zu den entscheidenden Zeitpunkten anwesend sein:

  • Einweisung
  • Beginn
  • Stichproben zur fachgerechten Ausführung
  • Abnahme der Sicherungsmaßnahme.

Müssen Sicherungsmaßnahmen an Bäumen einen absoluten Schutz vor Unfällen gewährleisten?

Nein, Sicherungsmaßnahmen müssen lediglich die Verkehrssicherheit soweit wiederherstellen, dass keine konkrete Gefahr mehr erkennbar ist. Gemäß dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs IIIZR217/63 vom 21.01.1965 (NJW 1965, 815) kann „...nicht verlangt werden, dass eine Straße völlig frei von Mängeln und Gefahren ist. Ein solcher Zustand lässt sich einfach nicht erreichen…" Sowohl die Rechtsprechung als auch der Stand der Technik schließen den Anspruch absoluter Sicherheit nach wie vor aus, weil dieser Anspruch nicht erfüllbar ist (siehe Kapitel 2.4.4 des BMVI-Leitfadens 2020).

Ist die Herstellung der Verkehrssicherheit Sache eines Gehölzumbaus (Entwicklung eines standortfremden zu einem standortheimischen Gehölzbestand)?

Nein, die Herstellung der Verkehrssicherheit ist keinesfalls Sache des Gehölzumbaus sondern alleine der Sicherungsmaßnahmen gemäß dem BMVI-Leitfaden Baumkontrolle 2020 (siehe dort Anhang 2).

Fordert der BMVI-Leitfaden Baumkontrolle den „Erhalt des Baumes um jeden Preis“?

Nein, Baum (Naturhaushalt) und Landschaftsbild sind nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich zu beeinträchtigen (siehe Kapitel 3.2 des BMVI-Leitfadens 2020). Soweit Maßnahmen zur Verkehrssicherung nicht vermeidbar sind und sie mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt wurden, sind sie fachgerecht durchzuführen.

FAQ: Übertragung von Baumkontrollen und Sicherungsmaßnahmen einschließlich Dokumentation

Wer hat sicherzustellen, dass nur geeignete Auftragnehmer eingesetzt werden, die die in Kapitel 4 genannten Anforderungen erfüllen?

Die WSV (siehe Kapitel 3.6 des BMVI-Leitfadens 2020).

Wer führt die gesetzlich geregelte Rechts- und Fachaufsicht bei einer Übertragung der Aufgabe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)?

Die zuständige Dienststelle der WSV (siehe Kapitel 3.6 des BMVI-Leitfadens 2020).

Bleibt die WSV auch nach der Übertragung der Baumkontrollen bzw. der Sicherungsmaßnahmen auf Externe verkehrssicherungspflichtig?

Ja, die Verkehrssicherungspflicht verbleibt bei der WSV als Baumeigentümerin bzw. als derjenigen, die den Verkehr im möglichen Gefahrenbereich eröffnet hat (siehe Kapitel 3.6 des BMVI-Leitfadens 2020).

Muss der WSV-Baumprüfer die ordnungsgemäße Durchführung von Baumkontrollen, Sicherungsmaßnahmen und deren Dokumentation stichprobenartig überprüfen und dokumentieren, wenn diese auf Externe übertragen wurden?

Ja, siehe Kapitel 3.6 des BMVI-Leitfadens 2020.

FAQ: Schadenseintritt bei der WSV

An wen sind unzulässigerweise durch Dritte verursachte Schäden an Bäumen der WSV zu melden – auch wenn der Verursacher unbekannt ist?

An die für die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen zuständige Organisationseinheit der WSV (siehe Kapitel 4.1.2 des BMVI-Leitfadens 2020).

Wie hoch kann der Sachwert eines Baumes im Eigentum der WSV sein?

Diese Frage ist pauschal nicht zu beantworten, aber man muss mit einem vierstelligen Euro-Betrag rechnen.

FAQ: Fortbildung

Hat der vom WSA bestellte Baumprüfer einen Anspruch auf Dienstzeit für seine eigene Fortbildung, insbesondere für seine Fachlektüre?

Ja! Neben der regelmäßigen Fortbildung in AFZ-Seminaren schreibt der BMVI-Leitfaden Baumkontrolle den Baumprüfern der WSV vor,

  • sich um ihre ständige Fortbildung nach den anerkannten Regeln der Technik zu kümmern und
  • sich über den Stand der Technik zu informieren (vgl. aktuelle Literaturliste der BfG unter www.bafg.de/baumkontrolle) (siehe Kapitel 4.2 des BMVI-Leitfadens 2020)

Dem Baumprüfer sollte hierfür ein angemessener Anteil seiner Dienstzeit verfügbar gemacht werden.

Welche Kenntnisse muss ein externer Baumprüfer im Falle einer Vergabe der Baumkontrolle an Dritte nachweisen?

Der externe Baumprüfer muss eine dem WSV-Standard gleichwertige, aktuelle Qualifikation oder entsprechende Kenntnisse nachweisen (siehe Kapitel 4.2 des BMVI-Leitfadens 2020).

Wer berät die WSV zur Anerkennung der Qualifikation von Baumprüfern?

Die BfG.

Spätestens nach wieviel Jahren ist der ABz-Leiter verpflichtet, sich durch Teilnahme an den Seminaren zur Verkehrssicherheit von Bäumen für ABz-Leiter beim AFZ fortzubilden?

Spätestens nach fünf Jahren (siehe Kapitel 4.3 des BMVI-Leitfadens 2020).

FAQ: Verantwortung der Leiter des WSA und des ABz

Für welche Bereiche trägt der Leiter des WSA die Verantwortung?

  • Für die schriftliche Bestellung des Baumprüfers
  • Für die Absicherung der ständigen Fortbildung der Baumprüfer und ABz-Leiter
  • Für den ABz-übergreifenden Erfahrungsaustausch zur Verkehrssicher-heit von Bäumen (Baumkontrolle und Sicherungsmaßnahmen)
  • Für den nachvollziehbaren internen und externen Informationsfluss zu geplanten und durchgeführten Baumkontrollen sowie Sicherungsmaß-nahmen
  • Für die Einweisung und Abnahme der Leistungen durch einen qualifizierten Baumprüfer bei Vergabe der Baumkontrolle bzw. von Sicherungsmaßnahmen

(siehe Kapitel 4.4 des BMVI-Leitfadens 2020)

Für welche Bereiche trägt der Leiter des ABz die Verantwortung?

  • Für die fortdauernde planmäßige Kontrolle der Befähigung der Baumprü-fer (siehe Kapitel 2.4.6 des BMVI-Leitfadens 2020)
  • Für die Ausstattung des Baumprüfers (Fachliteratur gemäß www.bafg.de/baumkontrolle und Hilfsmittel am Arbeitsplatz gemäß Kapitel 3.2 und 4.3 des BMVI-Leitfadens 2020). Der Leitfaden empfiehlt die Einrichtung eines digitalen Arbeitsplatzes mit Mail-Account für jeden Baumprüfer
  • Für die Aufgabenerfüllung gemäß Abbildung 3-2 (Ablauf der Baumkontrolle): Stichproben durch den ABz-Leiter (siehe Kapitel 4.3: Nachweis durch Abzeichnung der Dokumentation, z. B. auf Formblättern gemäß Anhang 3 und 4 des BMVI-Leitfadens 2020), auch bei vertraglicher Aufgabenübertragung auf Externe (siehe Kapitel 3.6)
  • Für die fristgerechte Verkehrssicherung unsicherer Nachbarbäume (siehe Kapitel 3.7 des BMVI-Leitfadens 2020)
  • Für die Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen aufgrund des vom Baumprüfer gemeldeten Handlungsbedarfs (siehe Kapitel 2.3 und 4.3 des BMVI-Leitfadens 2020).

FAQ: Qualitätssicherung

Welche Aufgaben hat der vom BMVI-Leitfaden empfohlene WSA-interne Koordinator für die Verkehrssicherheit von Bäumen?

Der Koordinator soll zuständig sein für die

  • Qualitätssicherung der Baumkontrollen
  • Organisation der Vergaben
  • Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden

(siehe Kapitel 4.5 des BMVI-Leitfadens 2020)

Was empfiehlt der Leitfaden darüber hinaus zur Qualitätssicherung der Baumkontrolle?

  • Ausrichtung eines jährlichen Baumprüfertags in den WSÄ (Baumkontrolle, Sicherungsmaßnahmen, Naturschutz, Recht)
  • ABz-interner Abgleich von Baumprüfergebnissen und Sicherungsmaß-nahmen
  • ABz-übergreifender persönlicher, fachlicher Kontakt der Baumprüfer

(siehe Kapitel 4.5 des BMVI-Leitfadens 2020)

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